Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftsrecht, Höferecht
Leitsatz (amtlich)
Die Hofübergabe ist grds. als endgültig anzusehen; das folgt für spätere persönliche Zerwürfnisse aus § 9 NdsAGBGB.
Diese Endgültigkeit ist auch Richtschnur bei einer Verschuldung des Übernehmers bis hin zur drohenden Zwangsversteigerung. Das Risiko, dass der Hofübernehmer den Hof aus wirtschaftlichen Gründen nicht halten kann, liegt in der Regel beim Übergeber und gibt diesem keinen Rückübertragungsanspruch. Rühren die Schulden aus einem von der Hofstelle aus betriebenen Lohnunternehmen mit Sand- und Kiesabbau her, gilt dieser Grundsatz (kein Rückübertragungsanpruch) jedenfalls dann, wenn diese gewerblichen Betriebsteile bereits im Zeitpunkt der Übergabe mit Wissen des Übergebers bestanden.
Normenkette
HöfeO § 17; BGB § 313
Verfahrensgang
AG Celle (Beschluss vom 31.01.2005; Aktenzeichen 31 Lw 59/04)
Tenor
Aufgrund der Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Celle - Landwirtschaftsgerichts - vom 31.1.2005 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Hauptantrag des Antragstellers gem. Schriftsatz vom 5.10.2004, der Hilfsantrag gem. Schriftsatz vom 25.1.2005 sowie die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz trägt der Antragsteller. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten erster Instanz findet nicht statt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 250.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners. Beide sind Landwirte.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 29.2.1996 i.V.m. dem Ergänzungsvertrag vom 12.8.1996 hatte der...