Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswerts eines Beschwerdeverfahrens des Schuldners in einem Ordnungsmittelverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage der Bestimmtheit eines Titels im Rahmen eines Verfahrens nach § 888 ZPO.
2. Der Gegenstandswert einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verhängung eines Zwangsgeldes in einem Ordnungsmittelverfahren bemisst sich in der Regel nach der Höhe des gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldes.
Normenkette
ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 18.02.2014; Aktenzeichen 1 O 107/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Hannover vom 18.2.2014 aufgehoben.
Der Antrag des Gläubigers vom 14.11.2013 wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien haben vor dem LG in der mündlichen Verhandlung vom 17.7.2012 einen Vergleich geschlossen, der unter Ziff. 9 folgenden Inhalt hat:
"Ein gemeinsam zu beauftragender Steuerberater/Wirtschaftsprüfer soll als Schiedsgutachter für die Parteien unter Verwertung der von dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu erteilenden Auskünfte und vorzulegenden Unterlagen, insbesondere Kontounterlagen, die Privatentnahmen und -einlagen der Parteien überprüfen, die Einnahmenüberschussrechnung der G. GbR für den 31.12.2010 überprüfen sowie auf den 31.12.2011 die Einnahmen-Überschussrechnung und auf den 13.6.2012 die Auseinandersetzungsbilanz für die G. GbR erstellen ..."
Mit Schriftsatz vom 14.11.2013 hat der Gläubiger beantragt, gem. § 888 ZPO gegen den Schuldner wegen der Nichtvornahme der in Ziff. 9 des Vergleichs genannten Handlungen ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft festz...