Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Bestimmung der Bagatellgrenze der gesetzlichen Rente
Leitsatz (amtlich)
1. In der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) sind getrennt voneinander intern zu teilen. Im Tenor der Entscheidung bedarf es dabei keiner Bezugnahme auf das Ende der Ehezeit.
2. Die auf Entgeltpunkten und die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht gleichartig i.S.v. § 18 Abs. 1 VersAusglG.
3. Die auf Entgeltpunkten und die auf Entgeltpunkten (Ost) beruhenden Anrechte eines Ehegatten sind bei Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG regelmäßig als Einheit anzusehen mit der Folge, dass nicht eines der beiden (Teil) Anrechte wegen Geringfügigkeit seines Ausgleichswerts vom Versorgungsausgleich auszunehmen ist. Hat der andere Ehegatte allerdings seinerseits ein Anrecht von geringem Ausgleichswert erworben, so kann es angemessen sein, neben diesem im Gegenzug auch das in einem Teil Deutschlands erworbene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Ausgleich auszunehmen.
4. Zur Behandlung eines ausländischen Versorgungsanrechts im Wertausgleich bei der Scheidung.
Normenkette
VersAusglG §§ 10, 18-19
Verfahrensgang
AG Hannover (Urteil vom 28.11.2008; Aktenzeichen 609 F 2795/08) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird das Urteil des AG - Familiengericht - Hannover vom 28.11.2008 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden 10,0342 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bun...