Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass der Verurteilte unter rechtlicher Betreuung steht, stellt für das Erfordernis der Beiordnung eines Verteidigers lediglich ein Indiz dar, das für sich allein genommen erhebliche Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung nicht zu begründen vermag. Vielmehr ist erforderlich, dass kumulativ noch weitere Gesichtspunkte hinzukommen.
2. Eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass die Justizvollzugsanstalt im Rahmen des Verfahrens nach § 57 Abs. 1 StGB nacheinander mehrere divergierende Prognoseeinschätzungen abgegeben hat.
Normenkette
StGB § 57 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Hannover (Entscheidung vom 30.10.2019; Aktenzeichen 79 StVK 141/19) |
LG Hannover (Entscheidung vom 30.10.2019; Aktenzeichen 79 StVK 142/19) |
LG Hannover (Entscheidung vom 30.10.2019; Aktenzeichen 79 StVK 143/19) |
LG Hannover (Entscheidung vom 30.10.2019; Aktenzeichen 79 StVK 144/19) |
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Beschwerde des Verurteilten richtet sich gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2019, mit dem dieser den Antrag auf Beiordnung der Rechtsanwältin F. als Pflichtverteidigerin zurückgewiesen hat.
I.
Der Verurteilte verbüßt seit dem 25. Oktober 2017 drei Gesamtfreiheitsstrafen von drei Monaten und zwei Wochen, einem Jahr und einem Jahr und neun Monaten sowie eine Freiheitsst...