Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Kündigung eines Prämiensparvertrages nach Erreichen der höchsten Prämienstufe
Leitsatz (amtlich)
1. Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist eine ordentliche Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe möglich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18 -, BGHZ 222, 74-88).
2. Ein Ausschluss des Kündigungsrechts ergibt sich weder aus einer in der Werbung verwendeten Musterrechnung noch aus einem auf dem Kontoauszug vermerkten "Fälligkeitsdatum".
3. Ein sachgerechter Grund für die Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kann insbesondere in einem veränderten Zinsumfeld zu sehen sein.
4. Die seit dem Erreichen der maximalen Sparprämie verstrichene Zeit (hier: ca. zehn Jahre) rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme einer Verwirkung noch eines Rechtsmissbrauchs.
Normenkette
BGB §§ 242, 696 S. 1, § 700 Abs. 1; SparkAGB Nr. 26 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Hildesheim (Urteil vom 16.02.2021; Aktenzeichen 6 O 175/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 16. Februar 2021 verkündete Teil-Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Kläger begehren mit ihrer Klage - soweit im vorliegenden Berufungsverfahren von Bedeutung - die Feststellung, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Prämiensparvertrages unwirksam ist.
Der Kläger zu 1 schloss mit der Beklagten am 24. März 1995 einen Prämiensparvertrag ab, nach dessen Inhalt der Kläger monatliche Raten in Höhe von 200,00 DM (= 102,26 EUR), erstmals fällig am 15. M...