Leitsatz (amtlich)
Eine Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Fortsetzungsbeschluss (und dessen Eintragung) ohne die bei einer wirtschaftlichen Neugründung erforderliche Registerkontrolle nach §§ 7,8 GmbHG ist nicht möglich, wenn die Gesellschaft nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG als vermögenslos gelöscht ist. Dies gilt nicht nur dann, wenn die gelöschte Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist, sondern auch im Fall der gelöschten, tatsächlich aber nicht vermögenslosen Gesellschaft.
Normenkette
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 7
Verfahrensgang
LG Lüneburg (Beschluss vom 18.10.2007; Aktenzeichen 7 T 5/07) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5.11.2007 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Lüneburg vom 18.10.2007 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Löschung Vermögen hatte oder nunmehr über Vermögen verfügt, ist unerheblich. Zwar wäre bei noch vorhandenem Vermögen eine "Beendigung" der Gesellschaft durch die Löschung im Handelsregister nicht eingetreten; vielmehr führt die Löschung der GmbH nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG im Handelsregister nur dann zur liquidationslosen Beendigung (also zum Erlöschen der juristischen Person), wenn sie tatsächlich vermögenslos ist (Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 60 Rz. 17). Hat die Gesellschaft also noch verwertbares Vermögen, so ist sie zu liquidieren, sodass in diesem Fall der Löschungseintrag nicht zur Beendigung, sondern lediglich zur Auflösung der GmbH führt, denn die Beendigung erfordert Löschung und tatsächliche Beendigung der Liquidation (Lehre vom Doppeltatbestand der Beendigung, Kleindiek, a.a.O.).
Eine Fortsetzung der Gesellschaft durch schlichten Fortsetzungsbeschluss (und dessen Eintragung) ohne...