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OLG Celle Beschluss vom 02.12.2010 - 13 Verg 12/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird das Angebot des Antragstellers und Beschwerdeführers vom Antragsgegner erstmals im Laufe des anhängigen Beschwerdeverfahrens von der Wertung ausgeschlossen, ist auf die diesbezügliche Rüge des Antragstellers die Berechtigung dieses Ausschlusses im Beschwerdeverfahren zu prüfen.

2. Zu den Voraussetzungen an das Vorliegen einer "wettbewerbsbeschränkenden Abrede".

 

Normenkette

VOL/A § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. f), § 2 Nr. 1 Abs. 2; GWB § 107 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Lüneburg (Beschluss vom 12.08.2010; Aktenzeichen VgK 32/2010)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg - vom 12.8.2010 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin durch den Antragsgegner in ihren Rechten verletzt ist.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, das Angebot der Beigeladenen zu 1 von der Angebotswertung auszuschließen und die Wertung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats - mithin unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin und unter Nichtberücksichtigung der Angebote der Beigeladenen zu 1 sowie der Fa. H. & B. F. Entsorgungsgesellschaft mbH & Co. KG - zu wiederholen.

2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 tragen der Antragsgegner und die Beigeladene zu 1 als Gesamtschuldner. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts war für die Antragstellerin und die Beigeladene zu 2 notwendig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 sowie de...

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