Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine wirksame Vollstreckungsübernahme ohne entsprechendes Ersuchen
Leitsatz (amtlich)
Wird eine im Inland verhängte Freiheitsstrafe im Ausland teilweise vollstreckt, ohne dass ein Ersuchen um Vollstreckungsübernahme gestellt worden ist, steht Art. 8 Abs. 2 ÜberstÜbk der weiteren Vollstreckung im Inland nicht entgegen.
Normenkette
ÜberstÜbkREO Art. 5, 8 Abs. 2; EGRaBes 584/2002 Art. 4; IRG § 71; StPO § 458
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit welchem diese seine Einwendungen gegen die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 18. März 2010 (in Deutschland) zurückgewiesen hat. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck hat mit Urteil vom 18. März 2010 gegen den Verurteilten wegen Diebstahls in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Nachdem der Verurteilte sich der Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe in Deutschland nicht gestellt hatte, erließ die Staatsanwaltschaft Verden am 11. Juni 2010 einen Europäischen Haftbefehl zum Zwecke der Vollstreckung in Deutschland. Nach Festnahme des Verurteilten in Polen lehnte das Bezirksgericht Danzig mit Beschluss vom 25. Januar 2011 die Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland ab und beschloss darüber hinaus, dass die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe in Polen zu vollstrecken ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Danzig vom 12. Mai 2011 wurde die Vollstreckung aufgrund des Gesundheitszustands des Verurteilten ausgesetzt; zum nachfolgenden Strafantritt stellte sich der Verurteilte...