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OLG Celle Beschluss vom 02.03.2011 - 1 ARs 84/10 P

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu Gewährung einer Pauschgebühr in einem sog. Großverfahren

 

Tenor

  • 1.

    Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

  • 2.

    Dem Antragsteller wird für die Verteidigung des Angeklagten X. zusätzlich zu den Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis eine Pauschgebühr in Höhe von 26.000,- EUR bewilligt.

    Hinzu treten Auslagen und die Mehrwertsteuer, die besonders zu erstatten sind.

 

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren insgesamt vier sukzessive erhobene Anklagen vor dem Schwurgericht, die sich gegen den Mandanten des Antragstellers und vier Mitangeklagte richteten und miteinander zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Dem Mandanten des Antragstellers wurde siebenfacher Mord in Tateinheit mit schwerem Raub und einem Verstoß gegen das Waffengesetz, begangen gemeinschaftlich bzw. unter Beteiligung der Mitangeklagten. vorgeworfen.

Die Akten inklusive Spurenakten und Sonderheften sowie Beiakten hatten bis zum Beginn der Hauptverhandlung einen Umfang von rund 40.000 Blatt. Während der laufenden Hauptverhandlung kam noch weiteres Ermittlungsmaterial in dem gleichen Umfang hinzu, welches den Verteidigern gespeichert auf Datenträgern zur Verfügung gestellt wurde. Die Beiordnung des Antragstellers erfolgte am 28. Juni 2007.

Die Hauptverhandlung begann am 27. August 2007 und wurde nach dem 19. Sitzungstag am 12. Dezember 2007 wegen Erkrankung einer Richterin ausgesetzt. Die Hauptverhandlung begann erneut am 9. Januar 2008 und endete nach 105 Sitzungstagen mit dem Urteil vom 13. Mai 2009. Der Antragsteller hat an insgesamt 100 Sitzungstagen teilgenommen. Das Urteil umfasst 209 Seiten. Die Revisionen der Angeklagten X. hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Juli 2010 als unbegründet verworfen.

Weg...

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