Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer alternativen Behandlungsmethode für die Beurteilung ihrer medizinischen Notwendigkeit bei unheilbarer Krankheit
Leitsatz (amtlich)
Schulmedizinisch nicht etablierte alternative Behandlungsmethoden stellen jedenfalls dann eine "notwendige Heilbehandlung" im Sinne der MB/KK dar, wenn sonstige, schulmedizinisch etablierte Behandlungsmethoden zum maßgeblichen Zeitpunkt nur noch palliativen Charakter haben, während die in Rede stehende alternative Behandlung (hier: Immunbehandlung eines metastasierenden Prostatakarzinoms mit dendritischen Zellen bei unheilbarer, lebenszerstörender Krankheit des Versicherungsnehmers) zumindest noch eine medizinisch begründbare Aussicht auf einen Gewinn an Lebenszeit neben einem Gewinn an Lebensqualität sowie die Möglichkeit einer vollständigen Remission bieten (hier bejaht).
Normenkette
MB/KK 2009 § 1 Teil I Abs. 1; MB/KK 2009 § 2 S. 1; MB/KK 2009 § 4 Teil I Abs. 6 S. 2
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 26.12.2012; Aktenzeichen 6 O 311/11)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bremen vom 26.12.2012 (6 O 311/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Kostenübernahme der Immuntherapie des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, Herrn [ ...], mit dendritischen Zellen zur Behandlung seines Prostata-Karzinoms für zunächst vier Vakzinierungen verpflichtet ist;
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte beim Ansprechen der Therapie mit sichtbarer Verbesserung im Sinne eines Tumorregresses bei fallenden Tumormarkern verpflichtet ist, die Kostenübernahme für die Weiterführung der Therapiemaßnahme zu erklären;
3. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsg...