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OLG Bremen Urteil vom 30.04.2008 - 1 U 4/08

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Leitsatz (amtlich)

1. Das Fällen und anschließende Beseitigen eines auf öffentlichem Grund stehenden Baumes, dessen herab gefallener Ast Schäden an dem parkenden Kraftfahrzeug des Klägers verursacht hatte, stellt eine die Beweislastumkehr begründende Beweisvereitelung dar, wenn die beklagte Partei das Fällen und Beseitigen des Baumes während des Rechtsstreits und vor der erforderlichen Begutachtung durch einen Sachverständigen veranlasst und dadurch dem Kläger bewusst die Möglichkeit des Beweises einer Amtspflichtverletzung nimmt.

2. Bei der Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung nicht in Betracht; vielmehr bemisst sich der Schaden nach dem entgangenem Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs.

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 14.12.2007; Aktenzeichen 1 O 1937/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Bremen - 1. Zivilkammer, Einzelrichterin - vom 14.12.2007 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.782,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.8.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 207,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich gestellten Klaganträge weiter. Der...

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