Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang des Versicherungsschutzes einer Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Versicherungsleistung ausschließlich durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt und weist die Versicherung innerhalb dieser Leistungsbeschreibung bereits auf eine weitere Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen hin, handelt es sich bei dieser weiteren Bestimmung nicht um eine Einschränkung der zunächst vorbehaltlos dargestellten Versicherungsleistung, sondern erkennbar um deren nähere inhaltliche Beschreibung.
2. Bei der Formulierung "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" und der anschließenden Benennung einzelner Krankheiten bzw. Krankheitserreger handelt es sich um eine abschließende Aufzählung der versicherten Risiken.
3. Die so verstandenen Versicherungsbedingungen können nicht nach der Unklarheitenregel zu Lasten der Versicherung angewendet werden und verstoßen nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S.2 BGB.
Normenkette
BGB §§ 305 c, 307; VVG § 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 6 O 877/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 25. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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