Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 01.12.2005; Aktenzeichen 2 O 1239/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Bremen vom 1.12.2005 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages, den sie zur Finanzierung eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds abgeschlossen hatte.
Am 3.12.1996 unterzeichnete die Klägerin den Beitrittsantrag für die Beteiligung an dem G. GbR, der eine Widerrufsbelehrung enthielt. Am gleichen Tage unterschrieb sie eine Selbstauskunft. Den Fondsbeitritt widerrief die Klägerin nicht. Die Klägerin schloss ferner eine Lebensversicherung bei der S. AG ab und trat die Ansprüche aus dieser Versicherung an die Rechtsvorgängerin der Beklagten ab.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten übersandte der Klägerin einen Darlehensvertrag, den diese am 16.12.1996 bei sich zu Hause unterschrieb.
Die von der Klägerin getrennt unterschriebene Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag hat folgenden Wortlaut:
"Als Darlehensnehmer steht mir/uns das gesetzliche Recht zum Widerruf zu. Danach ist die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung erst wirksam, wenn sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerrufen wird. Zur W...