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OLG Bremen Urteil vom 09.03.2012 - 2 U 98/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit von Kosten bei der Einschaltung eines Inkassobüros für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros im Rahmen außergerichtlicher Schadensabwicklung sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Dritten für erforderlich und für zweckmäßig halten durfte.

2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn wegen der streitigen Forderung vertragliche Vereinbarungen während des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin mit dem Insolvenzverwalter getroffen wurden und vom Gläubiger nicht erwartet werden kann, dass er über das erforderliche Wissen verfügt, wie er im Hinblick auf das Insolvenzverfahren weiter vorgehen muss.

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 13.07.2011; Aktenzeichen 8 O 2312/10)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen, 8. Zivilkammer, vom 13.7.2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bremen, 8. Zivilkammer, vom 13.7.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.390,83 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter EUR 11.551,97 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen.

Von den Kosten der ersten Instanz trägt die Klägerin 72 %, der Beklagte 28 %.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 4.390,83 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hatte eine Forderung gegenübe...

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