Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtiger Adressat für eine Rücktrittserklärung beim Neuwagenkauf
Leitsatz (amtlich)
Ist der Käufer eines Pkw berechtigt, Ansprüche auf Mängelbeseitigung nicht nur bei der Verkäuferin, sondern auch in anderen Vertragswerkstätten des Herstellers geltend zu machen, so lässt sich daraus nicht ableiten, dass auch eine Rücktrittserklärung vom Vertrag bei diesen wirksam abgegeben werden kann. Dies gilt auch bei Unternehmen derselben Firmengruppe, wenn diese in einer eigenständigen Rechtsform betrieben werden.
Normenkette
BGB §§ 218, 346, 323, 437 Nr. 2, § 438 Abs. 1 Nr. 3, § 440
Verfahrensgang
LG Bremen (Urteil vom 08.10.2010; Aktenzeichen 3 O 213/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bremen - 3. Zivilkammer - vom 8.10.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe geleistet hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 73.148 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin war Leasingnehmerin eines Pkw Audi Q 7. Die Leasinggeberin erwarb den Pkw zu einem Kaufpreis von 95..744,02 EUR bei der Beklagten in B.. Die Klägerin hatte das Fahrzeug dort ausgesucht; es wurde am 23.10.2007 an sie ausgeliefert. Die Leasinggeberin trat sämtliche ihr gegen Dritte zustehende Ansprüche und Rechte wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs an die Klägerin ab. Die Klägerin hat in der Folge eine Vielzahl von Mangelrügen an dem Fahrzeug erhoben und in verschiedenen Werkstätten Reparaturen durchführen lassen. Sie wandte sich schließlich am 22.10.2009 an das "Autohaus U." und sprach dor...