Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Zu den Voraussetzungen einer nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnenden Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person
Leitsatz (amtlich)
1. Eine nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnende Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person kann nicht dynamisch tenoriert werden, sondern muss in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden.
2. Im Verfahren nach §§ 33, 34 VersAusglG entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die geschiedenen Ehegatten zu gleichen Teilen an den gerichtlichen Kosten zu beteiligen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Normenkette
FamFG § 48 Abs. 1; FamFG § 81; VersAusglG § 33; VersAusglG § 34
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 57 F 1890/18)
Tenor
Die Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung [...], Versicherungsnummer [...], wird mit Wirkung ab dem 01.07.2018 in Höhe von monatlich 490,46 EUR und ab dem 01.07.2019 in Höhe von monatlich 506,08 EUR ausgesetzt.
Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der weiteren Beteiligten werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die weitere Beteiligte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.833 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die von dem am [...] 1951 geborenen Antragsteller begehrte Aussetzung der durch den zugunsten der am [...] 1959 geborenen weiteren Beteiligten, seiner geschiedenen Ehefrau, durchgeführten Versorgungsausgleich bedingten Kürzung seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die er seit 2...