Entscheidungsstichwort (Thema)
Einwendungen gegen die zu vollstreckende Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO
Leitsatz (amtlich)
Der Einwand der Unzumutbarkeit der Erbringung einer vertretbaren Handlung kann nur im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden. Der Einwand der Unmöglichkeit der Erfüllung der vollstreckbaren Forderung kann der Zwangsvollstreckung auch im Verfahren nach § 888 ZPO entgegengehalten werden.
Normenkette
ZPO §§ 767, 888
Verfahrensgang
LG Bremen (Aktenzeichen 6 O 869/18) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 14.02.2020 (Bl. 601 ff. d.A.) wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwer wird auf EUR 2.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.02.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14.02.2020, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 31.8.2020 (mit dem dieses Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen worden war) zurückgewiesen worden ist.
Der Vergleich lautet in der Hauptsache (Bl. 253 Rs d.A., Ziff. 1):
"Die Beklagte verpflichtet sich, bis zum 28.09.2018 sämtliche Rechnungen und korrespondierenden Kontoauszüge betreffend alle Ausgaben des streitgegenständlichen Projekts in elektronischer Form der Klägerin zuzusenden. Sofern die Beklagte eigene Leistungen im Rahmen des streitgegenständlichen Projekts erbracht hat, wird sie diese für die Klägerin nachvollziehbar aufschlüsseln. ...."
Bereits im Jahr 2019 hat das Landgericht verschiedene Entscheidungen zur Festsetzung von Zwangshaft bzw. zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung getroffen. U.a. hat es mit Beschluss vom 27.11.2019 (erneut) ein Zwangsgeld und ersatzweis...