Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafprozessrecht. Unzulässigkeit eines Ablehungsgesuchs. Verfolgung verfahrensfremder Zwecke
Leitsatz (amtlich)
Der Antragsteller verfolgt mit seinem Ablehnungsgesuch nur verfahrensfremde Zwecke, wenn er die wiederholte Ablehnung von Richtern "mit Methode betreibt", um sein allgemeines Misstrauen und seine Verachtung gegenüber der Justiz insgesamt zu demonstrieren und eine "Blockade" des Gerichts in allen ihn betreffenden Verfahren zu erreichen. In diesem Fall ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Normenkette
StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3
Tenor
Der Befangenheitsantrag des Verurteilten vom 15.10.2011 gegen den Richter A. und die Richterin Dr. R. sowie der Befangenheitsantrag des Verurteilten vom 16.11.2011 gegen "die Mitglieder des 1. Strafsenats" werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Befangenheitsanträge des Verurteilten sind unzulässig.
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten in seinem Schreiben vom 16.11.2011 gegen die "Mitglieder des 1. Strafsenates" ist bereits deshalb unzulässig, weil es keinen Grund zur Ablehnung enthält (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO). Soweit er auf die 54 Seiten umfassende Kopie einer von ihm verfassten Beschwerde an den EuGH verweist, verhält sich diese nicht zu einer möglichen Befangenheit der Mitglieder des 1. Strafsenates.
2. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten in seinem Schreiben vom 15.10.2011 ist nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig, weil der Verurteilte mit ihm nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt.
Nach der Überzeugung des Senates geht es dem Verurteilten durchweg nicht darum, dass nur unbefangene Richter an Entscheidungen gegen ihn mitwirken, sondern um eine Demonstration seines allgemeinen Misstrauens und seiner Verachtung gegenüber der Justiz insgesamt sowie um eine "Blockade" des Hanseatische...