Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Keine Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit und weit auseinander liegender Wohnorte der Eltern
Leitsatz (amtlich)
1. Die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells setzt eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
2. Ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wohnorte der Eltern weit auseinander liegen (hier mehr als 100 km) und eine verlässliche Planung wegen ständig wechselnder Arbeitszeiten eines Elternteils nicht möglich ist.
Normenkette
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Bremen (Aktenzeichen 71 F 2322/17) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 17.5.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Kindesvater trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kindeseltern streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre am [...] 2015 geborene Tochter A. Die Kindeseltern waren seit 2011 zusammen und haben am [...] 2016 die Ehe miteinander geschlossen. Seit dem [...] 2017 leben sie getrennt voneinander, nachdem die Kindesmutter ohne Absprache mit dem Kindesvater zusammen mit der gemeinsamen Tochter aus der gemeinsamen Ehewohnung in X. ausgezogen und zu ihren Eltern nach Y. gezogen war.
Der Kindesvater ist als Pilot bei der [...] in Vollzeit beschäftigt. Er wird auf Langstreckenflügen eingesetzt und ist bei Einsätzen i.d.R. mehrere Tage am Stück ortsabwesend. Seine Einsatzpläne erh...