Leitsatz (amtlich)
Eine hälftige Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG setzt voraus, dass eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der abstrakte Gebührentatbestand (hier Nr. 2300 RVG-VV) verwirklicht ist. Die Gebühr muss darüber hinaus auch vom Auftraggeber konkret geschuldet sein, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn der Rechtsanwalt auf die Geltendmachung der Geschäftsgebühr ausdrücklich oder konkludent (etwa durch Vereinbarung einer Pauschalvergütung) verzichtet hat.
Normenkette
RVG-VV Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 21.10.2008; Aktenzeichen 1 O 587/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 6.11.2008 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bremen vom 21.10.2008 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an die Klägerin nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG Bremen vom 18.7.2008 zu erstattenden Kosten auf 2.091,65 EUR festgesetzt werden.
Die Beklagte trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 468,74 EUR.
Gründe
I. Die anwaltlich vertretene Klägerin, eine "qualifizierte Einrichtung" i.S.d. § 4 UKlaG, hat gegen die Beklagte nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Klage auf Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens erhoben.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertritt diese in entsprechenden Verbandsverfahren seit 45 Jahren, ohne jeweils vorprozessual eine Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen bzw. abzurechnen. Stattdessen hat er mit der Klägerin eine Pauschalvergütung (§ 4 RVG) vereinbart, die sich an der vorprozessualen Abmahnpauschale (§ 12 UWG) orientiert.
Nach dem Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren ...