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OLG Bremen Beschluss vom 19.06.2018 - 1 Ws 146/17, 1 Ws 147/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rücknahme der Anordnung einer Beteiligung am Strafverfahren nach den §§ 424, 438 StPO in laufender Hauptverhandlung und zum Anspruch des Beteiligungsinteressenten auf Beiordnung eines Vertreters im Beschwerdeverfahren gemäß § 428 StPO. Strafprozessrecht. Rücknahme der Anordnung einer Beteiligung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Steht eine mögliche Einziehung und ein Eingriff in dingliche Rechte des Beteiligungsinteressenten nicht (mehr) in Rede, ist für seine Beteiligung am Strafverfahren gemäß §§ 424 Abs. 1, 438 Abs. 1 StPO kein Raum.

2. Die Aufhebung der Anordnung einer Verfahrensbeteiligung nach §§ 424, 438 StPO ist auch in laufender Hauptverhandlung zulässig.

3. Die Beiordnung eines Vertreters nach § 428 Abs. 2 StPO lediglich für das Beschwerdeverfahren zur Frage der Klärung der Rechtsstellung als Einziehungs- oder Nebenbeteiligte kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

StPO §§ 424, 428, 438

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Entscheidung vom 24.10.2017; Aktenzeichen 61 KLs 331 Js 34935/15)

 

Tenor

1. Beschwerden der Beschwerdeführerin vom 27.10.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 24.10.2017 werden als unbegründet zurückgewiesen.

2. Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Beim Landgericht Bremen ist unter dem Aktenzeichen 61 KLs 331 Js 34935/15 ein Strafverfahren gegen die Angeklagten zu 1. bis 6. wegen Verstoßes gegen das BtMG rechtshängig. Derzeit läuft die Hauptverhandlung. Im Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft den Pkw BMW 750Ld mit dem amtlichen Kennzeichen HB-(...) sicher. Sie sah insoweit den Angeklagten zu 1. als tatsächlichen Eigentümer des Wagens an. Mit Anwaltsschreiben vom 16.03.2017 widersprach Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Beschlagnahme und beantragte die Herausgabe des PKW...

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