Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung in einen Aussetzungsbeschluss im Beschwerdeverfahren nach unterbliebener Verfahrensaussetzung
Leitsatz (amtlich)
1. Es stellt einen wichtigen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 21 Abs. 1 FamFG dar, wenn die verfassungskonforme Neuregelung der Bewertung der bis 31.12.2001 durch rentenferne Jahrgänge erworbenen Versorgungsansprüche durch den Versorgungsträger (hier die VBL) noch aussteht.
2. Die Aussetzungsentscheidung des Senats ersetzt die in erster Instanz - wegen der unterbliebenen Aussetzung - getroffene Sachentscheidung zum Versorgungsausgleich, so dass das Verfahren wegen des Versorgungsausgleichs aufgrund der Aussetzung weiterhin beim Familiengericht anhängig ist.
Normenkette
ZPO §§ 114-115; FamFG §§ 58, 21; GG Art. 3
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 27.05.2016; Aktenzeichen 59 F 1797/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Bremen vom 27.5.2016 Ziff. II Abs. 2 wie folgt abgeändert:
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird hinsichtlich der Anrechte des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) - in erster Instanz - ausgesetzt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin hatten am [...] 1977 geheiratet und sich im Februar 2014 getrennt. Der vom Antragsteller eingereichte Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 16.6.2015 zugeste...