Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertberechnung bei der Geltendmachung entgangenen Anlagezinses
Leitsatz (amtlich)
Verlangt ein angeblich falsch beratener Anleger in einen Gesellschaftsanteil den für den Anteil gezahlten Betrag nebst Agio zurück und macht er mit einem gesonderten bezifferten Klagantrag auf diese Forderung für die Zeit vor Verzugseintritt einen mit 4 % p.a. bemessenen entgangenen "Gewinn nach § 252 BGB" geltend, so ist dieser entgangene Anlagezins Nebenforderung i.S.d. § 43 Abs. 1 GKG und daher nicht streitwerterhöhend.
Normenkette
GKG § 43 Abs. 1, § 68; RVG § 32 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 08.04.2013; Aktenzeichen 1 O 2076/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG Bremen vom 8.4.2013 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte vor allem wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Kläger hatte sich auf Vermittlung eines für die Beklagte tätigen Handelsvertreters gemäß Zeichnungsschein vom 18.1.2001 mit einem Anteil von DM 50.000 an der I.-GmbH & Co. 2. Produktions KG beteiligt und ferner eine Abwicklungsgebühr von DM 2.500 gezahlt.
Im vorliegenden Prozess hat er der Beklagten insbesondere vorgeworfen ihm verschwiegen zu haben, dass dieser für die Vermittlung eine 15 % des Anlagekapitals übersteigende Provision zugeflossen sei.
Seinen "Hauptsacheschaden nach § 249 BGB" hat der Kläger im Klagantrag zu 1. mit EUR 23.008,13, zu verzinsen ab 29.10.2011 (angeblicher Verzugsbeginn), berechnet ( EUR 26.842,82 für Gesellschaftsanteil und Agio abzgl. EUR 3.834,69 Ausschüttungen). Er hat ferner im Antrag zu 2. die Feststellun...