Leitsatz (amtlich)
1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 70h FGG setzt eine durch konkrete Tatsachen begründete Gefahr für den Betroffenen selbst voraus, deren Abwendung keinen Aufschub duldet.
2. Die Unterbringung des Betroffenen nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur dann durch die Gerichte zu genehmigen, wenn der dem Betroffenen drohende Gesundheitsschaden so gewichtig ist, dass er den mit der beabsichtigten Unterbringungsmaßnahme verbundenen Freiheitseingriff zu rechtfertigen vermag.
Normenkette
BGB § 1906 Abs. 1; FGG § 70h
Verfahrensgang
LG Bremen (Beschluss vom 15.08.2006) |
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Genehmigung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen für die Zeit ab dem Beschluss des LG Bremen vom 15.8.2006 rechtswidrig war.
II. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die (erste) gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung.
Mit Beschluss vom 27.7.2006 bestellte das Vormundschaftsgericht dem Betroffenen im Wege einer einstweiligen Anordnung einen vorläufigen Betreuer u.a. für die Aufgabenkreise "Sorge für die Gesundheit" und Aufenthaltsbestimmung. Zur Begründung führte es aus, der Betroffene leide ausweislich des ärztlichen Zeugnisses der Mitarbeiter des Klinikums Bremen-Ost vom 18.7.2006 (Bl. 1 ff. d.A.) an einer akuten Psychose unklarer Genese. Es bestehe auch Gefahr für den Betroffenen, weil abgeklärt werden müsse, ob eine "organisch begründete Psychose (Gehirntumor o.ä.)" vorliege.
Mit Beschluss vom 31.7.2006 hat das Vormundschaftsgericht die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen ...