Entscheidungsstichwort (Thema)
Beiordnung eines Rechtsanwalts, Waffengleichheit
Leitsatz (amtlich)
Das Prinzip der Waffengleichheit, also die Frage, ob der Gegner anwaltlich vertreten ist, kann auch im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 2 FamFG von Bedeutung sein.
Normenkette
FamFG § 78 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bremen (Beschluss vom 09.03.2010; Aktenzeichen 69 F 581/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 9.3.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwalt B. beigeordnet wird.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, über die der Senat gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 568 S. 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist statthaft (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insb. fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Frage der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung der Antragstellerin hatte der Senat nicht zu prüfen, weil sich die Beschwerde nur dagegen richtet, dass die Vorinstanz im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe keinen Rechtsanwalt beigeordnet hat (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 36).
Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist der Antragstellerin der von ihr gewählte Rechtsanwalt beizuordnen.
Da in Gewaltschutzsachen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. §§ 111 Nr. 6, 112, 114 Abs. 1 FamFG), richtet sich die Frage der Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG. Danach wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt s...