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OLG Bremen Beschluss vom 04.05.2010 - 4 WF 44/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindesunterhalt: Zusatzklage zur Nachforderung des Unterschiedsbetrags zwischen im Vorprozess zugesprochenen zu niedrigen Unterhalt und geschuldeten vollen Betrag; richtige Klageart; Abänderungsvoraussetzungen für Urteilskorrektur

 

Leitsatz (amtlich)

Der Unterhaltsberechtigte, der in einem Vorprozess einen hinter seinem vollen Unterhalt zurückbleibenden Unterhalt geltend gemacht und zugesprochen erhalten hat, kann seinen vollen Unterhaltsanspruch nicht im Wege einer Zusatzklage, sondern nur im Wege einer Abänderungsklage durchsetzen, und zwar dann, wenn sich der Unterhaltsanspruch, der dem Unterhaltsberechtigen nach der Entscheidung im Vorprozess an sich zustand, wegen veränderter Verhältnisse wesentlich erhöht.(Rz. 7)

 

Normenkette

BGB § 1601; ZPO §§ 258, 323 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremerhaven (Beschluss vom 19.01.2010)

 

Tenor

Dem Beklagten wird auf seine sofortige Beschwerde unter Abänderung des Beschlusses des AG - Familiengericht - Bremerhaven vom 19.1.2010 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt und Rechtsanwalt K. beigeordnet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Seit der Trennung leben die gemeinsamen Kinder der Parteien bei der Klägerin. Die Klägerin hat den Beklagten bereits im Jahr 2008 auf Unterhalt für die Kinder in Anspruch genommen. Mit ihrer im August 2008 beim Familiengericht Bremerhaven eingereichten Klage hat sie für die Kinder den Mindestunterhalt geltend gemacht und hierfür zunächst Prozesskostenhilfe begehrt. Das Familiengericht hat daraufhin der Klägerin durch Beschluss vom 5.11.2008 nur eingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar für die Inanspruchnahme des Beklagten auf monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. insgesamt 232 EUR (90 EUR für S. und jeweils 71 EUR für J. und N.). ...

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