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OLG Bremen Beschluss vom 02.11.2009 - 4 UF 83/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindeswohlgefährdung, Anordnung der Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen, videogestützte Interaktionsdiagnostik, Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit familiengerichtlicher Auflagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einem Elternteil erteilte Auflage zur Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (hier: Teilnahme an einer videogestützten Interaktionsdiagnostik) stellt keine zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung geeignete Maßnahme des Familiengerichts dar, wenn der Elternteil die Maßnahme ablehnt und nicht bereit ist, mit deren Träger zusammenzuarbeiten.

2. Zu Voraussetzungen und Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ausgesprochener familiengerichtlicher Gebote, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen.

 

Normenkette

BGB § 1666 Abs. 1, 3 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 14.08.2009; Aktenzeichen 60 F 1978/08)

 

Tenor

Der Beschluss des AG - Familiengericht - Bremen vom 14.8.2009 wird auf die Beschwerde der Kindesmutter aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...] bewilligt.

 

Gründe

Das am [...] 2004 geborene Kind [...] stammt aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern. Diese haben sich etwa sechs Monate nach seiner Geburt getrennt. Seitdem lebt das Kind im Haushalt der sorgeberechtigten Kindesmutter.

Am 10.7.2008 hat das Amt für Soziale Dienste [...] (nachfolgend: Jugendamt) beim Familiengericht beantragt, der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung öff...

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