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OLG Bremen Beschluss vom 02.02.2017 - 4 UF 13/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschleunigungsrüge/Beschleunigungsbeschwerde: Kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen, wenn eine Verfahrensverzögerung noch nicht eingetreten ist, sondern lediglich droht

Leitsatz (amtlich)

1. Das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen gemäß § 155 Abs. 1 FamFG dient der Vermeidung einer allein durch Zeitablauf verursachten faktischen Präjudizierung von Sachentscheidungen, die durch Verfestigung bzw. Veränderung von Bindungs- und Beziehungsverhältnissen während des Verfahrens eintreten kann. Das Beschwerdegericht hat unter Beachtung dieses Gesetzeszwecks bei der Beschleunigungsbeschwerde am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen, ob das Ausgangsgericht die notwendigen verfahrensfördernden Maßnahmen getroffen hat und das bisherige Verfahren den Anforderungen des § 155 Abs. 1 FamFG entspricht.

2. Mit der Beschleunigungsrüge kann nur eine bereits tatsächlich eingetretene, nicht aber eine möglicherweise drohende Verfahrensverzögerung (hier wegen nach Auffassung des Beschwerdeführers zu großzügig bemessener Fristsetzung für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens von 6 Monaten) gerügt werden.

3. Für die Annahme eines Verstoßes gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot genügt es nicht, dass zwischen Erlass und Zustellung eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Monat vergangen ist.

Normenkette

FamFG § 155; FamFG § 155b; FamFG § 155c

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 05.01.2017; Aktenzeichen 71 F 5176/16)

Tenor

Die Beschleunigungsbeschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des AG Bremen vom 05.01.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 1.000,00 ...

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