Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig von 11.03.1998 – Az.: 22 O 234/97 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 500.000,00 DM.
Tatbestand
Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Er hält zwei Aktien. Gegenstand seiner Klage ist die Anfechtung eines unter dem Tagungsordnungspunkt (TOP 5) in der Hauptversammlung am 19.06.1997 beschlossenen Aktienoptionsplanes (im folgenden kurz: AOP genannt).
Die Beklagte erstrebt für die Zeit ab 1998 eine Änderung der Mitarbeiterbeteiligung bei gleichzeitiger Verknüpfung mit Arbeitszeitregelungen. Bis 1997 bestand bei der Beklagten ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im Nennwert von 94 Mio. DM. Es sah die Begebung von Aktien ohne Stimmrecht bei voller Dividendenberechtigung mit einem bis zu 50%-igen Abschlag auf den Börsenkurs vor. Dieses Programm wurde nur zu 30% angenommen.
Nach Vorüberlegungen konzipierte die Hauptverwaltung der Beklagten den AOP. Der Aufsichtsrat verabschiedete am 21.03.1997 die Tagesordnung für die Hauptversammlung zum 19.06.1997. Mit der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten wurde der Bericht des Vorstandes zu TOP 5 veröffentlicht. ….
Nach Diskussion in der Hauptversammlung stimmten 94,87% der vertretenen Stimmen dafür, den Vorstandsmitgliedern, Führungskräften und Mitarbeitern des Unternehmens Aktienoptionen anzubieten. Dazu wurde der Vorstand ermächtigt, für fünf Jahre Wandelschuldverschreibu...