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OLG Braunschweig Urteil vom 23.07.2015 - 9 U 2/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitablauf zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel beim Gebrauchtwagenkauf

 

Leitsatz (amtlich)

Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und Erstzulassung ein Zeitraum von 19 1/2 Monaten, stellt dieser Umstand beim Kauf eines in dem Zeitraum ab dem "lt. Fzg.-Brief" mitgeteilten Erstzulassungszeitpunkt von 2 Jahren und 4 Monaten offenbart über 38616 km als Mietfahrzeug genutzten Gebrauchtwagens kein den Käufer zum Rücktritt berechtigender Mangel dar (Revision zugelassen und eingelegt: BGH VIII ZR 191/15).

 

Normenkette

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 437

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 27.11.2014; Aktenzeichen 4 O 214/13)

BGH (Aktenzeichen VIII ZR 191/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2016; Aktenzeichen VIII ZR 191/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Göttingen vom 27.11.2014 - 4 O 214/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über den vom Kläger bei der Beklagten zu einem Preis von 33.430,00 EUR gekauften gebrauchten PKW Audi A4 Avant TDI. Im Streit steht insbesondere, ob das Fahrzeug dadurch, dass seit seiner Herstellung bis zu seiner Erstzulassung 19½ Monate verstrichen sind, mangelhaft ist und ob etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt sind.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz ...

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