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OLG Braunschweig Urteil vom 22.05.2019 - 11 U 18/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Inanspruchnahme des Bürgen aus der Bürgschaft

Leitsatz (amtlich)

1. Abweichend von Art. 4 Abs. 1 EuGVVO können in einem Vertragsstaat ansässige natürliche oder juristischen Personen vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt werden, wenn dort einer der in den Abschnitten 2 bis 7 des Kapitels I der EuGVVO genannten Wahlgerichtsstände besteht.

2. Für die Inanspruchnahme des Bürgen aus einer Bürgschaft ist der Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 lit. a) EuGVVO eröffnet.

3. Erfüllungsort für die Verpflichtung des Bürgen aus der Bürgschaft ist dessen Wohnort zum Zeitpunkt der Begrün-dung des Bürgschaftsverhältnisses; eine nachfolgende Ver-legung des Wohnsitzes ändert an dem einmal begründeten Gerichtsstand des Erfüllungsortes nichts mehr.

Normenkette

BGB § 269 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 4 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 5 Abs. 1; EGV 44/2001 Art. 7 Nr. 1 Buchst. a; EGV 44/2001 Art. 25; InsO § 180; InsO § 184; ZPO § 29 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 538

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Zwischenurteil des Landgerichts Braunschweig vom 21.11.2018 (9 O 2277/18) aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 100.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der M. M. S. B. GmbH, die nach der Verlegung ihres Sitzes von B. nach H. unter der Bezeichnung "M. M. S.-B. GmbH" firmierte.

Zur Sicherung von Darlehen der Klägerin für die Gesellschaft übernahm der Beklagte am 19.07.2010 ei...

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