Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmissbräuchlicher Widerruf von Verbraucherdarlehen zur Kfz-Finanzierung bei Ausübung des verbrieften Rückgaberechts
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit in der Widerrufsinformation entsprechend den Vorgaben der Musterwiderrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen. Eine anderweitige richtlinienkonforme Auslegung von Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F. und der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB a. F. wäre eine Auslegung contra legem. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob für die Widerrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion eingreift. Der Darlehensgeber muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst.
2. Der Verbraucher, der trotz Widerruf des zur Finanzierung des Kfz-Kaufvertrags geschlossenen Verbraucherdarlehens das ihm von der Verkäuferin gewährte Rückgaberecht ausübt, setzt sich in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch, so dass die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.
Normenkette
BGB §§ 242, 314, 355, 356b Abs. 1, §§ 357-358, 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1, § 500 Abs. 1 a.F., § 502 Abs. 1 S. 2 a.F.; EGBGB Art. 247 §§ 3, 6-7, 13
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 17.06.2019; Aktenzeichen 5 O 289/19 (111)) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.06.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17.06.2019 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 16.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs ge...