Verfahrensgang
LG Göttingen (Urteil vom 12.09.2002; Aktenzeichen 2 O 73/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Göttingen vom 12.9.2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung des Streitwertbeschlusses des LG Göttingen vom 14.10.2002 für die Zeit bis zum 5.8.2002 auf 17.465,62 Euro und ab dem 6.8.2002 einschl. des Berufungsrechtszuges auf 16.982,45 Euro festgesetzt. Für die Beweisgebühr beträgt der Streitwert 6.782,26 Euro.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von Einlagen, die er als stiller Gesellschafter der Beklagten zu 1) und 2) bzw. deren Rechtsvorgängerin erbracht hat sowie die Feststellung einer künftigen Leistungsfreiheit, hilfsweise die Auseinandersetzung der Gesellschaften.
Der Kläger gab unter dem 25.10.1995 an die G.-Vermögensanlagen AG das Angebot ab, sich als stiller Gesellschafter mit einer Einmaleinlage i.H.v. 10.000 DM zzgl. Agio und mit 145 Monatsraten á 150 DM zzgl. Agio zu beteiligen. Die G.-Vermögensanlagen AG nahm dieses Angebot am 9.11.1995 unter der Vertragsnummer 8 X an. Rechtsnachfolgerin der G.-Vermögensanlagen AG ist die Beklagte zu 1).
Unter dem 26.11.1995 widerrief der Kläger diese Beteiligungen und er nahm diesen Widerruf jedoch kurz darauf selbst wieder zurück.
Aufgrund einer am 25.10.1995 erteilten Vollmacht beteiligte die G.-Ver...