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OLG Braunschweig Beschluss vom 28.03.2006 - 1 WF 74/06

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Leitsatz (amtlich)

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren kommt abweichend von dem Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe nicht für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gewährt werden kann, ausnahmsweise in Betracht, wenn nach Bewilligungsreife das Verfahren in Folge richterlicher Hinweise in gütlicher Weise eine Erledigung findet.

 

Verfahrensgang

AG Braunschweig (Beschluss vom 27.01.2006)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des AG - FamG - Braunschweig vom ≫27.1.2006 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. zu seiner Vertretung bewilligt.

Im Übrigen wird Prozesskostenhilfe versagt.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Notwendige außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats zur Gestaltung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Während der Ehezeit haben sie gemeinsam die in Braunschweig gelegene Ehewohnung angemietet. Seit der Trennung der Parteien wird die Ehewohnung von der Antragsgegnerin und den vier gemeinsamen Kindern bewohnt. Ziel des Verfahrens des Antragstellers ist die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragsgegnerin, um aus der gesamtschuldnerischen Haftung des gemeinsam eingegangenen Mietverhältnisses auszuscheiden.

Der Vermieter hat vorgerichtlich sein Einverständnis zur Fortsetzung des Mietverhältnisses allein mit der Antragsgegnerin erklärt.

Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Stellungnahm...

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