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OLG Braunschweig Beschluss vom 27.03.2014 - 1 Ws 41/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafzeitberechnung: Anrechnung von Zeiten einer Maßregelunterbringung bei Vollzug auf einer für eine andere Maßregel vorgesehene Station

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Dauer einer Maßregelunterbringung ist auf die ersten zwei Drittel einer parallel verhängten Freiheitsstrafe anzurechnen.

2. Die Unterbringung beginnt mit dem formalen Akt der Aufnahme des Verurteilten durch die Vollzugsbehörde zum Vollzug der angeordneten Maßregel. Dies gilt auch dann, wenn die Maßregel zunächst auf einer Station vollzogen wird, die eigentlich für den Vollzug einer anderen Maßregel vorgesehen ist.

3. Eine Anrechnung als Organisationshaft auf das letzte Drittel kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Vollzugsbehörde ihren mit der Maßregelanordnung verbundenen Behandlungsauftrag (§§ 1, 8 Nds. MVollzG) trotz der erfolgten Aufnahme des Verurteilten offensichtlich erkennbar überhaupt nicht wahrnimmt und lediglich eine Verwahrung vornimmt.

 

Normenkette

StGB § 51 Abs. 1 S. 1; STGB § 67 Abs. 4; StrVollstrO § 44a Abs. 1 S. 2; MVollzG ND §§ 1, 8

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 23.12.2013)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 2. Januar 2014 gegen die Entscheidung der 50. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2013 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Mit Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. Februar 2010 wurde die Verurteilte wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde die Unterbringung der Verurteilten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die Rechtskraft des Urteils trat am 22. Juli 2010 ein (Bl. 1 ff. Bd. I d. VH). Bereits zuvor war die Verurteilte nach § 126a StPO seit dem 23. Se...

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