Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit und Verjährung des Anspruchs auf eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr für das gesamte Verfahren gemäß § 51 RVG wird erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Normenkette
RVG § 8 Abs. 1 S. 1, § 51
Verfahrensgang
LG Göttingen (Entscheidung vom 27.06.2011; Aktenzeichen 6 Ks 2/11) |
Tenor
1. Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters).
2. Dem zum Beistand der Nebenkläger bestellten Rechtsanwalt S. H. wird eine
Pauschvergütung in Höhe von 14.000,00 (vierzehntausend) Euro
zugebilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeiten im Strafverfahren vor dem Landgericht Göttingen (Az.: 6 Ks 2/11) gegen J. O., dem der Mord an zwei Kindern zur Last gelegt wurde, die Gewährung einer Pauschvergütung.
Er ist mit Beschluss des Amtsgerichts Göttingen (Az.: 38 Gs 735/10) vom 29. Dezember 2010 bereits im Ermittlungsverfahren für die Eltern eines der verstorbenen Kinder und mit Beschlüssen des Landgerichts Göttingen vom 28. März und 12. April 2011 für diese sowie für die Schwester des getöteten Kindes, die insgesamt als Nebenkläger zugelassen wurden, im Hauptverfahren als deren Beistand bestellt worden.
Das von großem medialem Interesse begleitete Verfahren endete nach 13 Hauptverhandlungstagen erstinstanzlich durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 27. Juni 2011, durch welches der Angeklagte mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe belegt wurde. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenha...