Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses
Leitsatz (amtlich)
1. Das Gericht des ersten Rechtszuges ist für die nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche gerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Auskehrung des Verwertungserlöses auch dann zuständig, wenn der Verurteilte sich im Strafvollzug befindet.
2. Ob der Antragsteller "Verletzter" im Sinne der vermögensrechtlichen Regelungen ist, ist allein nach den Regelungen in der Fassung vom 1. Juli 2017 zu entscheiden. Ein Rückwirkungsverbot besteht insoweit nicht.
3. Für die Prüfung, ob dem Verletzten ein Anspruch "aus der Tat" erwachsen ist (§ 459h Abs. 1 und Abs. 2 StPO) sind die Feststellungen der Einziehungsanordnung und - soweit ein solcher vorliegt - ein zivilrechtlicher Titel heranzuziehen.
4. Die Regelung des § 459h StPO umfasst nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch bereicherungsrechtliche Ansprüche.
5. Legt der Antragsteller im Verfahren bei Auskehrung des Verwertungserlöses einen zivilrechtlichen Titel im Sinne des § 459 k Abs. 5 StPO vor, aus dem sich der Anspruch ergibt, hat das Gericht diesen bei der Entscheidung nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zu beachten; für eine eigenständige zivilrechtliche Prüfung des Gerichtes ist dann grundsätzlich kein Raum.
Normenkette
StPO § 459h Abs. 1-2, § 459k Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 5 S. 1, § 462 Abs. 2 S. 1; StGB § 73 Abs. 1, § 299 Abs. 2; BGB § 166 Abs. 1, §§ 407, 412, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 814 Alt. 1, § 817 S. 2, § 818 Abs. 2-3, § 819 Abs. 2; ZPO §§ 704, 767 Abs. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Entscheidung vom 10.03.2021; Aktenzeichen 6 KLs 42/17) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Braunschweig und des Verurteilten S. wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 10. März...