Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung eines gemeinschaftlichen Grundstücks-Vermächtnisses im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft
Normenkette
BGB § 432; BGB § 2040; BGB § 2058; BGB § 2059 Abs. 2; BGB § 2157; BGB § 2174; BGB § 2278 Abs. 2; BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; BGB § 2292; BGB § 2299 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Urteil vom 04.02.2025; Aktenzeichen 8 O 3004/21)
Tenor
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zu 2. gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 04.02.2025 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens soll auf 600.000,00 Euro festgesetzt werden.
Gründe
I. Der Beklagte zu 2. wendet sich als Miterbe nach seiner zuletzt verstorbenen Mutter gegen seine Verurteilung zur Auflassung und Eintragungsbewilligung von Grundbesitz im Zuge der Erfüllung eines Vermächtnisses.
Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2. ist der Onkel der Klägerin und der Bruder des Beklagten zu 1. Die Erblasser W. K. und E. K. sind die Eltern der beiden Beklagten und die Großeltern der Klägerin. W. K. verstarb am x.x.2019, die Erblasserin E. K. sodann am x.x.2020. Die Beklagten sind die alleinigen Kinder der Erblasser und wurden nach der Erblasserin Miterben zu je 1/2 Anteil in ungeteilter Erbengemeinschaft.
Die Eltern der Beklagten schlossen am x.x.1999 einen Erbvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K3 zur Klageschrift vom 22.07.2021 und Anlage B1 zum Schriftsatz vom 08.10.2021 Bezug genommen wird. Weiterhin verfügten sie am x.x.2008 zu UR Nr. xx/2008 des Notars W. in G. in Form eines gemeinschaftlichen Testaments ein Vermächtnis zugunsten ihrer vier Enkelkinder, gerichtet auf Übertragung von Grundbesitz in E. und O. Wegen der weiteren...