Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der öffentlichen Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage mangels Nachweises des Vorliegens der Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. Jedenfalls im Einzelfall kann es angezeigt sein, dass der Kläger eines Musterfeststellungsklageverfahrens zum Nachweis der erforderlichen Mindestmitgliederzahl nach § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO nicht lediglich ein anonymisiertes Mitgliederverzeichnis und eine eidesstattliche Versicherung des Vorstandes vorlegt sowie dessen persönliche Anhörung anbietet.
2. Um festzustellen zu können, dass der Kläger eines Musterfeststellungsklageverfahrens in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnimmt (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO), ist Vortrag erforderlich, der das Gericht in die Lage versetzt, den Umfang der nicht gewerbsmäßigen aufklärenden oder beratenden Tätigkeiten und der sonstigen Tätigkeiten zu gewichten.
Normenkette
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, § 606 Abs. 1 S. 2 Nrn. 1, 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 607 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Die Musterfeststellungsklage vom 1. November 2018 wird nicht gemäß § 607 Abs. 1 ZPO öffentlich bekanntgemacht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Musterkläger begehrt mit der verfahrensgegenständlichen Musterfeststellungsklage vom 1.11.2018 u.a. die Feststellung, dass die von der Musterbeklagten bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen verwendeten Widerrufsbelehrungen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt hätten und damit die jeweilige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Im gegenwärtigen Verfahrensstadium, in dem der Senat über die öffentliche Bekanntm...