Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit der Auflage zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit im Bewährungsbeschluss
Leitsatz (redaktionell)
Wird dem Verurteilten im Rahmen eines Bewährungsbeschlusses aufgegeben, 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers zu leisten, so kann bei einer Verletzung dieser Auflage die Bewährung nicht widerrufen werden, da die Auflage nicht hinreichend bestimmt ist.
Verfahrensgang
LG Braunschweig (Entscheidung vom 24.11.2005; Aktenzeichen 50 BRs 412/05) |
Gründe
Mit seiner frist- und formgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss, mit dem die Strafvollstreckungskammer die ihm bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2005 (1 Jahr Freiheitsstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe ohne Erlaubnis) wegen Weisungs- und Auflagenverstoßes widerrufen hat.
Die Beschwerde ist begründet. Denn derzeit besteht kein Widerrufsgrund.
1. Zunächst ist kein Auflagenverstoß festzustellen. Zwar ist der Verurteilte der mit dem Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Hildesheim vom 11. Mai 2005 getroffenen Anordnung, 200 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers zu leisten, nicht nachgekommen. Indessen stellt diese Anordnung keine wirksame Bewährungsauflage nach § 56 b Abs. 2 Nr. 3 StGB dar. Ein Verstoß gegen sie kann daher auch nicht zu einem Bewährungswiderruf gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB führen.
Bewährungsauflagen müssen klar, bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. Der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Straussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein v...