Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegungs- und Beweislast für die Verbrauchereigenschaft nach Art. 17 EuGVVO
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Formulierung als Regel-/Ausnahmeverhältnis bestimmt Art. 17 EuGVVO in eindeutiger Weise, dass grundsätzlich von einem Verbraucherhandeln der Vertragspartei auszugehen ist. Die Ausnahme, nämlich die Zurechnung zur beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit der Vertragspartei, ist mithin von dem sich darauf berufenden Vertragspartner darzulegen und ggfs. zu beweisen. (Rn. 28)
2. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits feststeht, dass der Vertrag zu einem Zweck geschlossen wurde, der sich teilweise auf die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit der Vertragspartei bezieht. Der sich auf ein Verbraucherhandeln berufenden Vertragspartei obliegt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verbraucherzweck den Schwerpunkt des Vertrages bildet (vgl. BGH NJW 2012, 1817; BGH, IPRax 2017, 617). (Rn. 32)
3. Da jeder Mitgliedstaat den zwingenden Mindestvorgaben der Klauselrichtlinie 93/13/EWG unterliegt, kann es auch bei einer nach Art. 19 EuGVVO grundsätzlich zulässigen Gerichtsstandsvereinbarung im Einzelfall geboten sein, die Gerichtsstandsklausel dahingehend zu prüfen, ob sie den Verbraucher in missbräuchlicher Weise benachteiligt. (Rn. 40)
Normenkette
BGB §§ 355, 495; EuGVVO Art. 17, 19, 25 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Urteil vom 27.03.2018; Aktenzeichen 24 O 309/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27.03.2018, Az.: 23 O 309/17, aufgehoben.
II. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das für den Rechtsstreit zuständige Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revi...