Normenkette
VOB/B § 2 Nr. 3 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Urteil vom 19.10.2000; Aktenzeichen 24 O 790/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Schweinfurt vom 19.10.2000 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.004,72 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 15.1.1998 zu zahlen.
III. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
IV. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger 38 % und die Beklagte 62 % zu tragen.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 4.302,32 Euro, der der Beklagten 7.004,72 Euro.
VIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Restwerklohnanspruch (§ 2 VOB/B, § 631 Abs. 1 BGB) i.H.v. 7.004,72 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.1.1998 (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB in der bis 30.4.2000 geltenden Fassung). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
1. Das LG hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass die geltend gemachte Forderung mangels förmlicher Abnahme der Werkleistung des Klägers nicht fällig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Abnahme ist längst erfolgt; insoweit wird auf Ziff. II.1. des Hinweisbeschlusses des Senats vom 19.9.2001 Bezug genommen. Die Beklagte beruft sich auch nicht mehr darauf, dass die Abnahme noch nicht erfolgt sei.
2. Die dem Kläger zustehende restliche Vergütung von 7.004,72 Euro errechnet sich wie folgt (im Folgenden werden Zahlungsbeträge entspr. dem Vortrag der Parteien der besseren Übersichtlichkeit wegen in DM angegeben):
a) Die Schlussrechnung vom ...