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OLG Bamberg Urteil vom 19.10.2011 - 3 U 53/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Geldinstitutes: Inhaltskontrolle der Entgeltregelung für die Unterrichtung des Kunden über eine berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags

Leitsatz (amtlich)

Verwendet ein Geldinstitut in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel, wonach ein Entgelt von 5,55 EUR für die Benachrichtigung über eine berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags vorgesehen ist, so entspricht dies nicht den Vorgaben des § 675f Abs. 4 BGB. Die Höhe dieses Entgelts benachteiligt Kunden des Geldinstituts i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen und begründet gem. § 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch.

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 675f Abs. 4; BGB § 675o Abs. 1; UKlaG § 1

Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 01.03.2011; Aktenzeichen 1 O 157/10)

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bamberg vom 1.3.2011 - 1 O 157/10 - abgeändert:

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR (in Worten: zweihundertfünzigtausend Euro) ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, gegenüber Verbrauchern zu unterlassen, in ihrem allgemeinen Preis- und Leistungsverzeichnis die Klausel in Kapitel B ihres Preisaushangs zu Position 2 "Überweisungen" auf den Seiten 17 und 20

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrags - bei Postversand 5,55 EUR"

und/oder eine hier inhaltsgleiche Klausel zu verwenden und/oder Entgelt mit Bezug auf diese Klausel gegenüber Verbrauchern zu verlangen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist ...

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