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OLG Bamberg Urteil vom 18.09.2007 - 2 Ss 43/07

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Leitsatz (amtlich)

Die isolierte Verwendung der Lebensrune bzw. der Todesrune auf einer Todesanzeige bzw. auf Sterbebildern erfüllt nicht den Tatbestand des § 86 a StGB, selbst wenn eine wertwidrige Intention des Verwenders zugrunde liegt, solange nicht Umstände hinzutreten, durch die ein Bezug zu einer verfassungswidrigen Organisation im Sinne des § 86 I StGB hergestellt wird.

 

Tatbestand

Der Angekl. gab zu Jahresbeginn 2006 über ein Beerdigungsinstitut eine Todesanzeige in Auftrag, welche anschließend in der Lokalzeitung veröffentlicht und bei der das Geburtsdatum mit einer so genannten Lebensrune und der Sterbetag mit einer so genannten Todesrune gekennzeichnet waren. Beide Zeichen ließ der Angekl. auch auf 70 Sterbebildern und Briefen drucken, die er an Verwandte und Bekannte versandte. Vor diesem Hintergrund lag dem Angekl. zur Last, die Aufträge in dem Bewusstsein vergeben zu haben, dass es sich bei der Lebensrune um ein Kennzeichen einer ehemaligen national-sozialistischen Organisation, nämlich des Sanitätsdienstes der SA, gehandelt habe. Das AG hat den Angekl. nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren vom Tatvorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei tateinheitlichen Fällen aus Rechtsgründen freigesprochen.

Die hiergegen gerichtete Sprungrevision der StA blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Das AG hat eine Strafbarkeit nach § 86 a I Nr. 1, II StGB im Ergebnis zu Recht mit der Begründung verneint, dass die alleinige Verwendung der Lebens- bzw. Todesrune vom objektiven Straftatbestand nicht erfasst wird.

1.

Der von § 86 a I StGB verwendete Begriff des Kennzeichens ist in § 86 a II 1 StGB durch die nicht abschließende Aufzählung von Beispielen wie Fahnen, Abzeichen, Uniformteile, Parolen und Grußformen erläutert. Erfasst werden nu...

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