Verfahrensgang
LG Würzburg (Urteil vom 15.01.2002; Aktenzeichen 12 O 880/01) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des LG Würzburg vom 15.1.2002 abgeändert.
II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Kläger auf die anwaltliche Empfehlung des Beklagten hin seine vertragsärztliche Zulassung als ... ggü. dem Zulassungsausschuss Ärzte-Unterfranken mit Schreiben vom 17.2.1998 zurückgegeben hat.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 38.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem Anwaltsvertrag.
Der Kläger war in einer Gemeinschaftspraxis als Arzt tätig. Nachdem der Kläger am 4.2.1998 durch die "..." mit gegen ihn erhobenen Anschuldigungen konfrontiert wurde, setzte er sich mit dem Beklagten, seinem langjährigen "Hausjuristen" in Verbindung.
Der Beklagte empfahl dem Kläger, den Kontakt mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zu suchen. Am 6.2.1998 fand ein Termin bei der Staatsanwaltschaft statt. Im Rahmen dieses Gespräches wurde dem Kläger eröffnet, dass aufgrund einer Anzeige ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe.
Im Anschluss an diesen Termin fand mit Einverständnis des Klägers eine Durchsuchung der Gemeinschaftspraxis und zeitgleich des Privatanwesens des Klägers statt. Dabei entstand nach Auffassung der Staatsanwaltschaft der Verdacht der Verdunkelungsgefahr, weshalb dem Kläger die Festnahme erklärt wurde.
...