Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt bei praktiziertem Wechselmodell im Rahmen der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge
Leitsatz (redaktionell)
1. Praktizieren Eltern ein Wechselmodell und weichen von dem Residenz- oder Eingliederungsmodell mit bloßen Besuchen bei dem anderen Elternteil ab, ist der Bedarf der minderjährigen Kinder nicht mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle allein nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils zu bemessen.
Bei Praktizierung des Wechselmodells ist der Bedarf minderjähriger Kinder vielmehr konkret nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern unter Berücksichtigung der Mehrkosten zu ermitteln, die durch den ständigen Wechsel der Kinder von einem in den anderen Haushalt entstehen.
2. Bei Ermittlung der Haftungsanteile der Eltern dürfen nicht nur ihre unterhaltsrelevanten Einkünfte ins Verhältnis gesetzt werden. Vielmehr ist ein gleich hoher Sockelbetrag vorher abzusetzen, um ungleiche Belastungen bei erheblichen Unterschieden der vergleichbaren Einkünfte zu vermeiden.
Normenkette
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2, §§ 1601, 1606 Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 1-2, § 1634
Verfahrensgang
AG Bamberg (Urteil vom 04.12.2003; Aktenzeichen 1 F 1176/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Bamberg vom 4.12.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Klägerinnen nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
gem. § 540 Abs. 1 ZPO
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen auf da...