Leitsatz (amtlich)
1. Auch in der Ausgestaltung der Nr. 5.1. (hier: 2. Absatz) des sog. Derivat-Erlasses des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 8. November 1995 genügt das kommunalrechtliche Spekulationsverbot nicht den Bestimmtheitsanforderungen an ein konkretes Verbot im Sinne des § 134 BGB.
2. Auch das (deutliche) Ungleichgewicht der wechselseitigen Chancen und Risiken, wie es durch die Koppelung der Zahlungsstruktur eines sog. CMS-Spread-Ladder (CSL)-Swaps mit einem einseitigen Beendigungsrecht der Bank ohne Ausgleichszahlung bedingt ist, erfüllt nicht die Anforderungen an ein sittenwidriges - auffälliges oder sogar krasses - Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinn des § 138 BGB.
3. Für das Vorliegen einer Individualabrede im Sinn des § 305b BGB über die gesamte vertragliche Zahlungsstruktur reicht es auch bei einem sog. CSL-Swap aus, dass die Bank ihr ursprüngliches Angebot nicht nur hinsichtlich der (bzw. eines der) beiden Festzinssätze für die wechselseitigen "fixen" Zahlungen im ersten Geschäftsjahr, sondern auch bezüglich der ursprünglich vorgegebenen Zahlenwerte für den als "Strike" bezeichneten Parameter in der Berechnungsformel für den variablen Zinssatz nachgebessert hat.
4. Ein Wertpapierdienstleister ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beratung eines kommunalen Versorgungsunternehmens auch auf das Bestehen eines allgemeinen Spekulationsverbots oder gar auf die Frage einer "möglichen" Unvereinbarkeit des beabsichtigten Geschäfts mit diesem Verbot (bzw. den entsprechenden Verwaltungsvorschriften) zu erstrecken (im Anschluss an OLG Dresden ZIP 2004, 1489 gegen OLG Naumburg WM 2005, 1313).
5. Die Vermutung eines aufklärungsrichtigen Verhaltens ist widerlegt, wenn die Kundenseite behauptet, sie hätte bereits bei Unterrichtung über e...