Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Urteil vom 22.02.2005; Aktenzeichen 1 O 536/03) |
Tenor
I. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Endurteil des LG Aschaffenburg vom 22.2.2005 werden zurückgewiesen
II. Die Entscheidung des LG Aschaffenburg wird in Ziff. II. von Amts wegen wie folgt abgeändert.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 1/5 und die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 5) als Gesamtschuldner 4/5, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 5) auf die bis zum 27.10.2004 entstandenen Kosten beschränkt.
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4) verbleibt es bei der bereits getroffenen Entscheidung.
Von den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Kläger und der Kosten der Nebenintervention in erster Instanz tragen die Beklagten zu 1), zu 2), zu 3) und zu 5) als Gesamtschuldner 4/5, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 5) auf die bis zum 27.10.2004 entstandenen Kosten beschränkt.
Im Übrigen tragen die Parteien und der Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil des LG Aschaffenburg vom 22.2.2005 (Bl. 238 ff. d.A.).
Zweitinstanzlich haben sich folgende Änderungen bzw. Ergänzungen e...