Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des LG Bayreuth vom 17.6.2005 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
II. Das Versäumnisurteil des LG Bayreuth vom 23.11.2004 wird aufgehoben.
III. Die von der Klägerin zu 1) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61091 der Konkurstabelle) wird i.H.v. 65.014,84 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt.
IV. Die von dem Kläger zu 2) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61086 der Konkurstabelle) wird i.H.v. 15.877,66 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt.
V. Die von dem Kläger zu 3) angemeldete Forderung (lfd. Nr. 61087 der Konkurstabelle) wird i.H.v. 297.981,82 EUR in der Rangklasse 6 zur Konkurstabelle festgestellt.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
VIII. Von den Gerichtskosten in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1) 10 %, der Kläger zu 2) 2,5 %, der Kläger zu 3) 47,5 % und der Beklagte 40 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte jeweils 40 %, die Kläger jeweils 60 % selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 10 %, der Kläger zu 2) 2,5 %, der Kläger zu 3) 47,5 % und der Beklagte 40 %.
Die Kläger tragen die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz.
IX. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
X. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidung wird auf das Urteil des LG Bayreuth vom 17.6.2005 Bezu...