Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücktritt vom Kauf eines Gebrauchtwagens
Normenkette
BGB (2002) § 323 Abs. 1, § Abs. 5, § 346 Abs. 1, § 433 Abs. 1; StVZO § 19 Abs. 2-3, 4 S. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Bamberg (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen 2 O 424/03) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG Bamberg vom 15.7.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.414,23 EUR festgesetzt.
Gründe
Von der Abfassung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
Sie ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel des Beklagten aber ohne Erfolg.
Das LG hat den Beklagten zu Recht unter Anwendung der seit 1.1.2002 geltenden Vorschriften des BGB (Art. 229 § 5 EGBGB) zur Rückabwicklung des am 23.4.2003 geschlossenen Kaufvertrages verurteilt.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und Herausgabe der gezogenen Nutzungen beruht dem Grunde nach auf den §§ 323 Abs. 1 und 5, 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist zum Rücktritt von dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Kaufvertrag berechtigt, weil er trotz Fristsetzung seine vertraglichen Pflichten aus diesem Vertrag nicht vollständig erfüllt hat.
1. Es kann offen bleiben, ob der vom Beklagten verkaufte Pkw bereits bei Übergabe des Fahrzeugs am 23.4.2003 einen Getriebeschaden aufw...